Bestimmte Lieferungen und Leistungen lösen eine Steuerpflicht im Ausland aus. Das ist z.B. der Fall, wenn Dienstleistungen erbracht werden, deren (steuerlicher) Ort der Leistung im Ausland liegt. Bisher musste der österreichische Unternehmer die Rechnung für solche Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften des ausländischen Staates erstellen. Da es nicht möglich ist, die Vorschriften für jeden ausländischen Staat zu kennen, war es für Unternehmen oft schwierig solche Rechnungen auszustellen.
Seit Anfang 2013 wurde dies nun vereinfacht. Nach der neuen Bestimmung müssen sie nach den im österreichischen Gesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmalen ausgestellt werden.
Sie gilt:
- für Umsätze, deren Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt (Übergang der Steuerschuld),
- wenn Steuerpflicht im Drittland besteht.
Übergang der Steuerschuld
Bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen geht in bestimmten Fällen die Steuerschuld vom inländischen Leistungserbringer auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge). In diesen Fällen muss die Rechnung nun nach den österreichischen Vorschriften ausgestellt werden (gilt nicht für Gutschriften).
Neue Frist bei Rechnungsausstellung
Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden.
Beispiel: Leistung wird im Juni 2013 erbracht. Die Rechnung muss bis 15. Juli 2013 ausgestellt werden.
Steuerpflicht im Drittland
Die Neuregelung (nur für die vereinfachte Rechnungsausstellung) gilt auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt (oder die Leistung von einer inländischen Betriebsstätte erbracht wird) und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittland ausgeführt wird für einen Unternehmer (für dessen Unternehmen) oder an eine nichtunternehmerische juristische Person.
Achtung: USt-Regelungen im Drittland beachten!
Stand: 06. Juni 2013
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