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Neue Abgabe bei Kündigung

€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses. Diese neue Abgabe nennt sich Auflösungsabgabe. Die Höhe wird jährlich mit der jeweils gültigen Aufwertungszahl angepasst.

Sie ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen unaufgefordert zu entrichten. Im Zuge der Abmeldung muss angegeben werden, ob eine Abgabe zu entrichten ist.

Wann fällt die Abgabe an?

Die Abgabe ist zu entrichten:

  • bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber,
  • bei einer einvernehmlichen Auflösung und
  • beim Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen (wenn Befristung länger als sechs Monate).

Im Fall einer Kündigung und einer einvernehmlichen Auflösung gilt: Die Abgabe fällt nicht an, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war und es vorzeitig aufgelöst wird.

Wann ist keine Abgabe zu entrichten?

Dies ist z.B. der Fall:

  • wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder gerechtfertigt entlassen wurde,
  • bei Befristungen auf längstens sechs Monate,
  • bei Auflösung am Ende der Behaltefrist (im Anschluss an die Lehrzeit) bei schriftlicher Vereinbarung,
  • bei Auflösung während des Probemonats,
  • bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
  • wenn ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
  • bei einer einvernehmlichen Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch oder bei Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,
  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
  • bei Tod des Arbeitnehmers,
  • wenn das Dienstverhältnis aufgrund der Insolvenzordnung aufgelöst wird,
  • bei einem berechtigten Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
  • bei Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund,
  • bei vorzeitiger Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftragnehmer ohne wichtigem Grund.

Wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet, ist keine Auflösungsabgabe zu bezahlen, da hier kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt.

Abgabepflichtig ist allerdings, wenn ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beendet wird und ein neues geringfügiges Dienstverhältnis begonnen wird.

Stand: 05. Dezember 2012

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Schwarzach im Pongau. Sollten Sie Fragen zu diesem Newsartikel haben, dann können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren!

Erscheinungsdatum:

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